6.4.3. Was den beantragten Tabellenlohnabzug in der Höhe von 10 % betrifft, ist zu erwähnen, dass die leichte Minderung des Rendements durch erhöhte Pausenbedürftigkeit und langsameres Arbeitstempo (VB 56 S. 3, E. 3) bereits bei der Höhe der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde und deshalb nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen darf (vgl. VB 60.1 S. 5, wonach eine Einschränkung des Rendements um 50 % angenommen wurde, gerade weil regelmässig mittelschwere und schwere Tätigkeiten sowie rein stehende Tätigkeiten nicht mehr abverlangt werden können;