Der Beschwerdeführer erzielte die Einkünfte daraus somit bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2021 nicht mehr und hätte sie daher ohne Gesundheitsschaden auch weiterhin nicht erzielt. Die Nebenerwerbstätigkeit bei der K. AG hätte bei der Ermittlung des Valideneinkommens somit nicht berücksichtigt werden dürfen.