auch weiterhin erzielt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.2. mit Hinweis). Die Nebenerwerbstätigkeit bei der K. AG nahm der Beschwerdeführer im Jahr 2018 hingegen nicht wieder auf (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto in VB 37), obwohl er seit Oktober 2018 wieder voll arbeitsfähig war (vgl. Aktennotiz vom 15. November 2018 in VB 26). Der Beschwerdeführer erzielte die Einkünfte daraus somit bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2021 nicht mehr und hätte sie daher ohne Gesundheitsschaden auch weiterhin nicht erzielt.