Die Beschwerdegegnerin rechnete das Einkommen aus den Nebenerwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers bei der J. AG und der K. AG beim Valideneinkommen zum Einkommen aus der Haupterwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 67'600.00 für das Jahr 2021 hinzu. Betreffend die Nebenerwerbstätigkeit bei der J. AG ist dies korrekt, da der Beschwerdeführer diese vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2021 nach wie vor ausgeübt hatte (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto in VB 37), weshalb davon auszugehen ist, dass er ohne Gesundheitsschaden auch weiterhin bei der J. AG tätig gewesen wäre und das betreffende Einkommen somit