Betreffend die Festsetzung des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, es hätte ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % vorgenommen werden müssen (Beschwerde S. 6 f.). Mangels in der Schweiz anerkannter Ausbildung und Spezialkenntnissen und da der Beschwerdeführer zehn Jahre beim selben Arbeitgeber gearbeitet habe und lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge und aufgrund des erheblich eingeschränkten Belastungsprofils, sei zudem von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt -8-