die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie die bis 2021 eingetretene Lohnentwicklung berücksichtigte. Das Invalideneinkommen setzte sie bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 47'843.00 fest. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 29'351.00 resultierte somit ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 38 % (VB 86, Art. 28 IVG).