Dieses ergänzte sie mit dem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers aus den beiden Nebenerwerbstätigkeiten aus den Jahren 2015 bis 2019 in der Höhe von Fr. 9'594.00, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 77'194.00 resultierte. Da der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Invalideneinkommens auf die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2) des Jahres 2018, wobei sie