6.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers, welches gemäss Angaben seines damaligen Arbeitgebers im Jahr 2021 Fr. 67'600.00 betragen habe. Dieses ergänzte sie mit dem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers aus den beiden Nebenerwerbstätigkeiten aus den Jahren 2015 bis 2019 in der Höhe von Fr. 9'594.00, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 77'194.00 resultierte.