Zudem sei eine chronotrope Inkompetenz beschrieben worden, die ebenfalls zur Leistungsminderung beitragen könne (VB 78, vgl. VB 76). Die von der Einschätzung von Dr. med. C. in seinem Gutachten vom 5. Juli 2021 abweichende Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. med. D. und die darin attestierte Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % in der angestammten und 70 % in einer angepassten Tätigkeit (VB 78) sind -7- angesichts der mit Bericht des Kantonsspitals E. vom 28. März 2022 ausgewiesenen zusätzlichen, aktuellen Befunde ohne Weiteres nachvollziehbar.