5.2.3. RAD-Ärztin Dr. med. D. attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 3. Mai 2022, im Gegensatz zu Dr. med. C., welcher in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % festhielt (VB 56 S. 4), eine solche von 70 %. Dies begründete sie mit zusätzlichen und aktuellen Befunden (VB 78). So gehe aus dem Bericht des Kantonsspitals E. vom 28. März 2022 nachvollziehbar hervor, dass die systolische Funktion der linken Herzkammer mittelschwer (EF 39 %), die diastolische Funktion leichtgradig eingeschränkt sei und sich in der Spiroergometrie eine mittelschwere Leistungseinschränkung zeige.