Die Varikose am linken Bein des Beschwerdeführers wurde im Übrigen von Dr. med. C. in seiner Expertise vom 5. Juli 2021 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und entsprechend berücksichtigt (VB 56 S. 3 f.). Der Bericht von Dr. med. C. vom 5. Juli 2021 lag Dr. med. D. zudem vor (VB 78), weshalb deren Beurteilung vom 3. Mai 2022 in Kenntnis der Varikose erging. Betreffend das mittelgradige obstruktive Schlafapnoesyndrom legten Dr. med. F. und Prof. Dr. med. G., Fachärzte für Neurologie, der Klinik H. die Arbeitsfähigkeit aus somnologischer Sicht in ihrem Bericht vom 7. Juli 2021 auf 100 % fest (VB 62).