D. vom 3. Mai 2022 aus versicherungsmedizinischer Sicht vollständig nachvollziehbar (VB 78). Da für die IV-Grad-Berechnung jedoch ohnehin auf die angepasste Tätigkeit abzustellen (vgl. E. 6 nachfolgend) und das Wartejahr, für welches die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit entscheidend ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), unbestrittenermassen erfüllt ist, ist die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliegend nicht massgebend. Was die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers als Hilfskoch durch den Arbeitgeber betrifft (Beschwerde S. 5), ist darauf -6-