Jedoch erläuterte er in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 21. September 2021, es habe sich dabei um eine prognostische und praktisch orientierte Überlegung gehandelt, welche medizintheoretisch nichts daran ändern würde, dass eine Restarbeitsfähigkeit als Koch aktuell noch zu 50 % bestehen würde (VB 60.1 S. 5 f.). Ebenso wurde durch die behandelnden Ärzte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.