5.2. 5.2.1. Dr. med. C. führte in seiner Beurteilung vom 5. Juli 2021, wie vom Beschwerdeführer dargelegt (Beschwerde S. 5), aus, es müsse in Frage gestellt werden, inwiefern der Beruf als Koch angesichts der kardialen Grunderkrankung grundsätzlich noch geeignet sei (VB 56 S. 3). Jedoch erläuterte er in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 21. September 2021, es habe sich dabei um eine prognostische und praktisch orientierte Überlegung gehandelt, welche medizintheoretisch nichts daran ändern würde, dass eine Restarbeitsfähigkeit als Koch aktuell noch zu 50 % bestehen würde (VB 60.1 S. 5 f.).