5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, sowohl die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C. vom 5. Juli 2021 als auch die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D. vom 3. Mai 2022 würden sich als nicht schlüssig und unvollständig erweisen (Beschwerde S. 4). So würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Koch noch zu 50 % ausüben könne (Beschwerde S. 5 f.). Zudem habe die RAD-Ärztin weder die ausgeprägte Varikose noch das mittelgradige obstruktive Schlafapnoesyndrom berücksichtigt oder diskutiert (Beschwerde S. 6).