Es werde aufgrund des jetzigen Vorhandenseins zusätzlicher, insbesondere aktueller Befunde von einer Leistungseinschränkung von 30 % ausgegangen. So sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit ab 1. August 2021 50 % arbeitsfähig, wenn das Heben von Lasten über 20 kg vermieden und mindestens eine längere Pause beachtet werde. In einer angepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe ab 1. August 2021 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (VB 78).