1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 86) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Ob diese Änderungen oder die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend sind bzw. ist, ist jedoch unerheblich, da sich die Frage nach dem anwendbaren Recht in der vorliegenden Konstellation lediglich beim Tabellenlohnabzug stellt und ein solcher weder nach altem noch nach neuem Recht zu gewähren ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 6.4.3 hiernach).