Im Rahmen der daraufhin getätigten Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung bei, welche den Beschwerdeführer durch Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hatte untersuchen lassen (Expertise vom 5. Juli 2021 und versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 21. September 2021), und hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.