Die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 erweist sich damit insgesamt (zumindest für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum) als gerechtfertigt und das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen damit als korrekt. 3.4. Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradbemessung damit nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2022 (VB 322) erweist sich folglich als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).