Unter Berücksichtigung des Alters des bei Rentenbeginn per 1. Januar 2021 erst 25-jährigen Beschwerdeführers hätte dieser auch ohne Unfall zu diesem Zeitpunkt noch keine langjährige Berufserfahrung mit weiteren Weiterbildungen und der Möglichkeit der Erlernung eines grossen Wissens in einem Spezialgebiet haben können, weshalb entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Kompetenzniveau 2 angewendet hat (vgl. e contrario Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.1.2 f.; 8C_150/2019 vom 19. August 2019 E. 6.2.2).