8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7.2 mit Hinweisen). Solche konkreten Anhaltspunkte für die Absolvierung eines Fachhochschulstudiums sind hier bei Eintritt des Gesundheitsschadens aber nicht erkennbar, womit die Beschwerdegegnerin mit der Anrechnung der Weiterbildung an der Höheren Fachschule einer im Gesundheitsfall mutmasslich erfolgten beruflichen Weiterentwicklung (zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2021) genügend Rechnung getragen hat.