Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte das Vorhaben eines Fachhochschulstudiums kundgetan hätte (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Auch dass gemäss Rechtsprechung bei jungen Versicherten die Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezüglich der hypothetischen Berufslaufbahn nicht überspannt werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.3.1; 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 in: SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151), ändert nichts daran.