Fachschule berufsbegleitend und gemäss seinen frühen Angaben unabhängig vom Unfall gemacht (VB 94) und diese zuerst auch selbst bezahlt hat (VB 119; 210), bestehen in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin den Werdegang des Beschwerdeführers nach dem Unfall korrekterweise bei der Berechnung des Valideneinkommens berücksichtigt (VB 322 S. 8).