Er sei somit sowohl praktisch wie auch theoretisch befähigt, komplexe praktische Tätigkeiten auszuüben, und habe anerkanntermassen ein grosses Wissen in seinem Spezialgebiet. Ohne Unfall hätte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen noch höheren akademischen Abschluss, bei- -4- spielsweise ein Fachhochschulstudium, erzielt. Es würden konkrete Anhaltspunkte für das berufliche Weiterkommen des Beschwerdeführers bestehen. Entsprechend sei er daher in das Kompetenzniveau 3 oder sogar in das Kompetenzniveau 4 einzustufen (vgl. Beschwerde S. 10 ff.).