rage_skill_level, Ziff. 61, "Telekommunikation", Kompetenzniveau 2, Männer; VB 322 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, im Kompetenzniveau 2 würden Personen mit einer normalen Berufslehre eingestuft. Der Beschwerdeführer hätte bzw. habe nach seinem erfolgreichen Lehrabschluss EFZ jedoch eine dreijährige höhere Ausbildung absolviert. Er sei somit sowohl praktisch wie auch theoretisch befähigt, komplexe praktische Tätigkeiten auszuüben, und habe anerkanntermassen ein grosses Wissen in seinem Spezialgebiet.