"1. Der Einsprache-Entscheid vom 23.12.2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40%, zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-