Nach Abschluss der dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle des Kantons Aargau zugesprochenen beruflichen Massnahmen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 22 % eine entsprechende Invalidenrente ab dem 1. Januar 2021 zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache erhöhte die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2022 per 1. Januar 2021 von 22 % auf 25 %. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: