1. Der 1995 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. Juli 2015 einen Autounfall erlitt und sich dabei ein schweres Polytrauma zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie berufliche und medizinische Abklärungen, liess den Beschwerdeführer mehrfach kreisärztlich untersuchen und sprach ihm mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 66 % zu.