4.5. Vor dem Hintergrund dieses rentenbegründenden Invaliditätsgrades sind die laufenden Eingliederungsmassnahmen geeignet, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Die vorliegend vorgenommene Rentenprüfung erweist sich daher als verfrüht und unrechtmässig (vgl. E. 3.2.). Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über den Rentenanspruch nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen erneut zu befinden.