Ginge man vom gemäss dem IK-Auszug für das Jahr 2016 gemeldeten (auch im Hinblick auf eine möglicherwiese vorzunehmende Durchschnittsberechnung tieferen) Lohn von Fr. 88'295.00 (VB 166/2) aus, resultierte in Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen gemäss angefochtener Verfügung von Fr. 52'652.00 (VB 206/2) bereits ein Invaliditätsgrad von 40 % ([Fr. 88'295.00 – 52'652.00] / Fr. 88'295.00).