Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin für die B. AG tätig wäre. Dass für die von dieser ausgesprochenen Kündigung wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen wären, ist aufgrund der zeitlichen Abfolge (Kündigung unmittelbar nach Ende der Sperrfrist von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) sowie der im Kündigungsschreiben referenzierten Arbeitsunfähigkeit anhand der zurzeit vorliegenden Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist folglich auf den erzielten Verdienst bei der B. AG abzustellen.