Am 12. August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an und gab dabei starke Rückenschmerzen sowie Schlafstörungen und Migräne als gesundheitliche Beeinträchtigung an (VB 72/6). Es liegen folglich nunmehr dieselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche bereits für die Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der B. AG verantwortlich zeichneten. Der Beschwerdeführer war denn auch lediglich zwischen Januar und September 2020 überhaupt wieder in einem Vollzeitpensum arbeitstätig (VB 72; 106; 110.3).