Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin ein Jobcoaching (VB 44) und Integrationsmassnahmen (VB 55; 60) zu. Diese führten zur Wiedereingliederung in den ursprünglich erlernten Beruf (vgl. VB 38/12) als Glaser (zunächst in einem Teilzeitpensum [VB 72/6]) bei der D. GmbH (VB 68 f.), worauf die berufliche Integration abgeschlossen (VB 68) und ein Rentenanspruch verneint wurde (Verfügung vom 9. Januar 2019 in VB 71). Am 12. August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an und gab dabei starke Rückenschmerzen sowie Schlafstörungen und Migräne als gesundheitliche Beeinträchtigung an (VB 72/6).