Zu diesem Zeitpunkt lagen beim Beschwerdeführer ausweislich der Akten (u.a.) eine depressive Episode (VB 10/1), ein chronisches, belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine Migräne vor (VB 11/1, 4). Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung als arbeitsfähig (vgl. Aktennotiz RAD vom 30. November 2017 in VB 21). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin ein Jobcoaching (VB 44) und Integrationsmassnahmen (VB 55; 60) zu.