4.4.2. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. August 2011 für die B. AG als Prozessmitarbeiter tätig (VB 12.1/2 f.) und seit dem 29. März 2017 arbeitsunfähig (VB 12.1/6; 37/1). Dieses Arbeitsverhältnis wurde dem Beschwerdeführer seitens der Arbeitgeberin am 25. September per 31. Dezember 2017 gekündigt, wobei diese das Kündigungsschreiben explizit mit dem Hinweis auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit einleitete (VB 37/1). Zu diesem Zeitpunkt lagen beim Beschwerdeführer ausweislich der Akten (u.a.) eine depressive Episode (VB 10/1), ein chronisches, belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine Migräne vor (VB 11/1, 4).