4.3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Angaben des Arbeitgebers der letzten Anstellung als Glaser und ging von einem solchen von Fr. 71'500.00 aus. Das Invalideneinkommen bemass sie anhand des Totalwertes der Männer des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA 1 der Lohnstrukturerhebung 2020, passte diesen an die betriebsübliche Arbeitszeit und die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % an und gelangte so auf ein Invalideneinkommen von Fr. 52'652.00 sowie einen Invaliditätsgrad von 26 % (VB 206/2).