Es ist demnach nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, zu diesem Zeitpunkt bereits über Rentenanspruch zu befinden. Dafür ist zunächst zu klären, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht gegeben war (vgl. E. 3.2. hiervor).