1. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 206) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 26 %. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber hauptsächlich geltend, die Beschwerdegegnerin hätte zufolge der noch laufenden Eingliederungsmassnahmen noch nicht über einen eventuellen Rentenanspruch seinerseits befinden dürfen (Beschwerde S. 3 ff.).