3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis mindestens Dezember 2021 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie ab Januar 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % zu entrichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: