3. 3.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen; die gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist. 3.2. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Erlassgesuch und stellt damit keine Leistungsstreitigkeit im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG dar. Die Verfahrenskosten richten sich demnach nach kantonalem Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Diese werden nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 -7-