VB 158]) keine entsprechenden Bestätigungen beigebracht wurden. Auch die übrigen anspruchsrelevanten Veränderungen wurden nicht – wie dies die Meldepflicht gebieten würde – von sich aus und zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme bzw. des Eintritts der entsprechenden Veränderung gemeldet (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b S. 219). Für einen Laien lässt sich die Berechnung einer Leistungsverfügung zwar nur schwerlich im -6-