(Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2). Ausweislich der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner Anmeldung vom 10. Juni 2010 (VB 68) noch im Revisionsfragebogen vom 31. März 2015 (VB 118) oder in jenem vom 30. Juni 2020 (VB 1081 f.) die fragliche Erwerbsunfähigkeitsrente der B. deklariert hatte. Das Einreichen des entsprechenden (veralteten) Leistungsblattes (VB 53) im Anmeldungszeitpunkt ändert daran nichts.