Der Leistungsbezüger kann sich seiner gesetzlichen Meldepflicht jedenfalls nicht mit der Begründung entziehen, mit ihm befasste andere Behörden (vorliegend insbesondere Steuerbehörde [Protokoll S. 5]) hätten eine ihnen bekannte Einkommens- oder Vermögensänderung der EL-Durchführungs- stelle mitteilen resp. diese hätte sich von sich aus die Informationen dort beschaffen müssen. Die Meldepflicht der versicherten Person gemäss Art. 24 ELV soll gerade ungeachtet des behördlichen Informationsaustausches die für eine korrekte Ergänzungsleistungsberechnung erforderliche Grundlagenbeschaffung gewähren (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2).