2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegnerin "die Erwerbsunfähigkeitsrente, die tieferen Hypozinse und die Erhöhung der Pensionskassenrente mit Unterlagen gemeldet" zu haben (Beschwerde S. 7), ohne sich dazu in Beschwerde, Replik oder anlässlich der Verhandlung weiter zu äussern, sodass unklar bleibt, wann diese Meldung hätte erfolgt sein sollen. Der Leistungsbezüger kann sich seiner gesetzlichen Meldepflicht jedenfalls nicht mit der Begründung entziehen, mit ihm befasste andere Behörden (vorliegend insbesondere Steuerbehörde [Protokoll S. 5]) hätten eine ihnen bekannte Einkommens- oder Vermögensänderung der EL-Durchführungs- stelle mitteilen resp.