Der Erlass ist eine besondere Form der Tilgung einer Rückerstattungsschuld. Er fällt somit überhaupt erst in Betracht, wenn und soweit eine Rückerstattungspflicht der um Erlass ersuchenden Person rechtsbeständig feststeht (BGE 147 V 369 E. 4.1 S. 372 mit Hinweisen).