5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 3. März 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -3- 2.3. Mit Replik vom 26. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 6. Juni 2023 auf die Erstattung einer Duplik.