c) Subeventualiter: es sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung der Erlassvoraussetzungen (finanzielle Härte, usw.) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. .[sic] 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem unterzeichneten Rechtsanwalt die vollständigen EL-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt gleichzeitig mit der Aktenzustellung eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.