2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid der SVA Aargau vom 20. Dezember 2022 sei aufzuheben. 2. a) Es sei festzustellen, dass die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer von CHF 26'533.- ganz oder teilweise verwirkt ist. b) Eventualiter: es sei dem Beschwerdeführer der Rückforderungsbetrag von CHF 26'533.- vollständig, eventuell teilweise zu erlassen.