1. Der Beschwerdeführer bezog seit 1. April 2010 Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 26'553.00 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2020 ab. Das vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einsprache gestellte Erlassgesuch wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. November 2021 ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022 festhielt.