11. 11.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. März 2021 zu Recht rückwirkend per 1. Oktober 2017 aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.